Satzung

in der Fassung 19. April 2017

 

 § 1

Name und Sitz

Der Förderverein Fähre, im folgenden FF genannt, hat seinen Sitz in Rhede. Er ist am 7. März 1990 gegründet worden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bocholt eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2

Zweck

Der FF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige, wohlfahrtspflegerische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und hat die Aufgabe, die Anliegen der psychisch behinderten Menschen und deren Angehörigen zu fördern. Insbesondere werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Schaffung und Erhaltung von Arbeitstrainingsplätzen und betreuten Arbeitsplätzen in einer entsprechend ausgestatteten Werkstatt;
  2. Schaffung und Erhaltung von Möglichkeiten zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt;
  3. Schaffung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege;
  4. Hilfe für Angehörige psychisch kranker Menschen;
  5. Schaffung und Erhaltung von betreuten Wohnmöglichkeiten;
  6. Schaffung und Erhaltung eines Psychosozialen Zentrums;
  7. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Aufklärung und Fortbildung im Hinblick auf die Rehabilitation psychisch behinderter Menschen.

Zur Erfüllung dieser Ziele kann der Verein Unternehmen oder andere Institutionen gründen oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich vorzugsweise auf das Gebiet des Kreises Borken.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des FF erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern des Vorstandes kann bei außerordentlichem Einsatz eine Vergütung bis zur Höchstgrenze eines „Minijobs“ gewährt werden.

 

  § 3

 Neutralität

 Der FF ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

 

 § 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Beitritt zum Verein wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen. Bei Ehepaaren ist ein Ehepartner beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß; bei juristischen Personen auch durch deren Löschung. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung jederzeit erfolgen.

Ein Mitglied ist bei vereinsschädigendem Verhalten auszuschliessen. Zuständig ist der Gesamtvorstand, der die Mitgliederversammlung alsbald zu unterrichten hat. Das betreffende Mitglied kann Berufung einlegen. In einem solchen Falle hat sich die Mitgliederversammlung mit dem Ausschluß zu befassen. Das betreffende Mitglied muß vor Beschlußfassung gehört werden.

 

 § 5

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand (Gesamtvorstand)
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. die Geschäftsführung

 

 § 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie tritt mindestens einmal kalenderjährlich –möglichst im ersten Halbjahr- zusammen.

 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlußfassung einer Satzung sowie deren Änderungen,
  2. Die Entgegennahme des jährlichen Kassen- und Geschäftsberichtes und die Entlastung des Gesamtvorstandes,
  3. Die Bestellung der/des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer,
  4. Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
  5. Bestimmung des Vereinsbeitrages,
  6. Beschlussfassung bei Berufung gegen einen ausgesprochenen Ausschluss,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus kann sie zu wichtigen Vereinsangelegenheiten im Wege des Rückholrechts Entscheidungen treffen. Solche Anträge sind schriftlich zu fassen und von mindestens 20% der Mitglieder vor der Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu stellen.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies nach der Satzung oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einem ihrer/seiner Stellvertreter. Sie bestimmt für jede Sitzung einen Schriftführer.

Stimmrecht besitzen nur die anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen zum Vorstand werden unter der Leitung eines Wahlleiters und zwei Stimmzählern durchgeführt. Auf Verlangen eines Wahlberechtigten muß jede Wahl geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich ergibt, wer stimmberechtigt ist.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse und Wahlen, wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer, bei Vorstandswahlen auch von dem Wahlleiter, zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 § 7

Vorstand (Gesamtvorstand)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie bis zu acht weiteren Personen (Gesamtvorstand), die jede zugleich Mitglied des Vereins sein und während ihrer Amtszeit auch bleiben müssen.

Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandspersonen werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist statthaft.

Abwahlen sind zulässig bei schwerwiegenden Verletzungen von Pflichten oder des Vereinsansehens. Der Gesamtvorstand kann vorläufige Amtsenthebungen in Eilfällen anordnen.

Nachwahlen sind durch die Mitgliederversammlung für das Amt der/des Vorsitzenden binnen zwei Monaten nach deren/dessen Ausscheiden erforderlich, für die anderen Vorstandsämter ohne Fristbindung statthaft; Nachwahlen verlängern die Amtszeit nicht.

Der Gesamtvorstand hat binnen eines Monats nach seiner Wahl zusammenzutreten und binnen eines weiteren Monats von seinen Mitgliedern bis zu zwei Personen zu Stellvertretern der/des Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen; hierauf hat der/die Vorsitzende bei der ersten Zusammenkunft des Gesamtvorstandes mit Terminbestimmung hinzuweisen. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Vorstandspersonen zu unterschreiben.

Der Gesamtvorstand befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die den Verein und seine Tätigkeit angehen. Er trifft die notwendigen Entscheidungen in seinen Sitzungen, sofern und solange nicht dafür ein geschäftsführender Vorstand (§ 8) oder eine Geschäftsführung (§9) zuständig sind. Bis dahin sind die/der Vorsitzende und ein weiteres gewähltes Vorstandsmitglied Vorstand i.S.v. § 26 BGB.

Der Gesamtvorstand ist entscheidungsfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, ob ein geschäftsführender Vorstand zu bestellen, ob ein oder mehrere Geschäftsführer einzustellen oder abzuberufen sind.

Ihm müssen Entscheidungen über Gründungen von oder Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts sowie die Vergabe oder Aufnahme von Darlehen oder Zuweisungen an beteiligte Gesellschaften über mehr als 10.000 € vorbehalten bleiben.

Der Gesamtvorstand kann einen Beirat berufen. Die Aufgaben und Kompetenzen eines solchen Gremiums sind vorab vom Gesamtvorstand schriftlich festzulegen.

Der Gesamtvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes entscheiden, frühere Vorsitzende des Vereins zur/zum „Ehrenvorsitzenden“ und besonders verdiente Personen des Vereins zum „Ehrenmitglied“ zu ernennen.

Die/der „Ehrenvorsitzende“ wird zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen; dort nimmt sie/er beratend ohne Stimmrecht teil.

Die/der „Ehrenvorsitzende“ sowie das „Ehrenmitglied“ werden von der Beitragspflicht befreit.

Der Gesamtvorstand hat sich zur Regelung der Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie der Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung binnen 4 Monaten nach seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben, die auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Nach jeder Vorstandswahl hat er in derselben Zeit zu entscheiden, ob diese Geschäftsordnung und die Entscheidungen zur Einrichtung bzw. Anstellung eines geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung weiter gelten sollen oder zu ändern sind.

 

 § 8

Geschäftsführender Vorstand

Ein geschäftsführender Vorstand besteht aus dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden und deren/dessen vom Gesamtvorstand (§ 7) gewählten Vertreter. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes endet mit der des Gesamtvorstandes, seiner Abwahl oder seiner Amtsunfähigkeit.

Der Gesamtvorstand entscheidet auch über die Abwahl, die Gründe hierfür müssen in einer Niederschrift angegeben werden. Der geschäftsführende Vorstand ist amtsunfähig, wenn ihm nicht zwei Personen angehören.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.

Alle ihm angehörenden Mitglieder können für ein Einzelgeschäft Einzelvollmacht an eines seiner Mitglieder oder an die Geschäftsführung (§ 9) erteilen.

Der geschäftsführende Vorstand hat sich mit allen Angelegenheiten des Vereins zu befassen, soweit sie nicht durch die Satzung dem Gesamtvorstand vorbehalten oder der Geschäftsführung zugewiesen sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.

Er kann ein oder mehrere Sachgebiete der Geschäftsführung zur alleinigen Bearbeitung und Entscheidung dauerhaft oder zeitlich begrenzt übertragen; er kann insoweit auch Vollmachten erteilen.

Von dem Übertragungsrecht sind Personaleinstellungen und –kündigungen bei Abteilungsleitern, Darlehensaufnahmen und –vergaben sowie Zuweisungen an beteiligte Gesellschaften ausgenommen.

 

 § 9

Geschäftsführung

Eine Geschäftsführung wird vom Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins, leitet die Einrichtungen und nimmt die Personalführung der Arbeitnehmer des Vereins wahr. Nähere Ausführungen zu diesen und weiteren Tätigkeiten, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand, sobald oder solange er bestellt ist Ansonsten obliegt diese Aufgabe dem Gesamtvorstand.

Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie des Geschäftsführenden Vorstandes teil.

 

§ 10

Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege. Der Gesamtvorstand, der Geschäftsführende Vorstand oder die Geschäftsführung haben ihnen die Unterlagen rechtzeitig vor der turnusmäßigen Jahresmitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes Bericht zu erstatten.

 

  § 11

 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus Rechtsgründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung St. Vinzenz- Hospital in Rhede mit der Auflage, das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Hilfe für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige gemäß den im § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

 

Rhede den 19. April 2017